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Autor: Danieli

Unterhaltsberechnung bei alternierender Obhut


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Immer wieder führt bei unverheirateten Eltern die Frage nach der korrekten Unterhaltsberechnung bei alternierender Obhut zu Konflikten.

Im Entscheid 5A_384/2024 vom 10. September 2025 schafft das Bundesgericht Klarheit für unverheiratete Eltern, die ihre Kinder alternierend betreuen: Der Überschussanteil der Kinder wird gleich berechnet wie bei verheirateten Eltern.


Worum ging es?

Die unverheirateten Eltern zweier Kinder betreuen diese hälftig im Wechselmodell. Umstritten war, wie die Kinder am finanziellen Überschuss der Eltern teilhaben sollen.


Das Bundesgericht stellt klar:

  • Bei alternierender Obhut tragen beide Eltern den Barunterhalt, weshalb die Kinder am gesamten Überschuss beider Elternteile zu beteiligen sind.
  • Für die Berechnung gilt das bekannte Modell verheirateter Eltern:
    → Globaler Familienüberschuss, verteilt nach „grossen“ und „kleinen Köpfen“.
    → Die Kinder erhalten je einen „kleinen Kopf“-Anteil.
    → Der virtuelle Anteil des anderen Elternteils fällt nicht diesem zu, sondern verbleibt beim unterhaltspflichtigen Elternteil.

Die alternative Methode – für jeden Elternteil separat zu rechnen – lehnt das Bundesgericht ab.


Warum ist das wichtig?

Der Entscheid bringt mehr schweizweite Einheitlichkeit in die Unterhaltsberechnung bei alternierender Obhut und stärkt die finanzielle Stellung von Kindern unverheirateter Eltern bei Wechselmodellbetreuung.


Kritische Einordnung:

Aus fachlicher Sicht wäre es konsequenter, den Überschussanteil für jeden Elternteil getrennt zu bestimmen – ganz im Sinne des früheren Leitentscheids BGE 149 III 441, wonach auf virtuelle Überschussanteile verzichtet wird.
Gerade bei unverheirateten Eltern scheint es wenig sinnvoll, wieder künstliche „virtuelle“ Anteile einzuführen. Zudem ist nachvollziehbar, dass Kinder unverheirateter Eltern bei der Überschussverteilung tendenziell etwas bessergestellt sind: Der betreuende Elternteil muss seinen Überschuss nicht zusätzlich mit einem Ehegatten teilen.


Fazit

Der Entscheid ist ein weiterer Schritt in Richtung einheitlicher und transparenter Unterhaltsberechnung – für Gerichte, Behörden und Familien.


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Arbeitsrechtliche Prozesse – Bundesgericht schränkt Pflicht zur Sachverhaltsabklärung ein


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Im neuen Leitentscheid 4A_482/2024 vom 12. August 2025 stellt das Bundesgericht klar: Die soziale Untersuchungsmaxime gilt im Arbeitsrecht nur eingeschränkt, insbesondere in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 30’000, wenn die klagende Partei berufsmässig vertreten ist – auch wenn diese Vertretung nicht juristisch ausgebildet ist.


Der Fall in Kürze

Ein Arbeitnehmer verlangte rund CHF 8’000 für Reisezeiten und Spesen. Er wurde von einer gewerkschaftlichen Sekretärin vertreten. Da die Klage mangelhaft begründet war, wies das Arbeitsgericht sie ab, ohne weiter nachzufragen. Die Vorinstanz bestätigte dies – und das Bundesgericht ebenfalls.


Kernaussage des Bundesgerichts

  • Gewerkschaftssekretäre gelten als beruflich qualifizierte Vertreter – gleichgestellt mit Anwälten.
  • Wer sich so vertreten lässt, kann nicht darauf vertrauen, dass das Gericht fehlende Tatsachen automatisch ergänzt.
  • Die soziale Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO) gilt zwar – aber nur zurückhaltend, fast wie im ordentlichen Verfahren.
  • Hat die Klage gravierende Lücken und liefert die berufsmässige Vertretung keine Ergänzungen, muss das Gericht nicht nachhelfen.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Verbände?

Der Entscheid ist ein deutliches Signal: Die soziale Untersuchungsmaxime gilt im Arbeitsrecht nur eingeschränkt. Professionelle Vertretung bedeutet professionelle Anforderungen. Gewerkschaften, Verbände und andere berufsmässige Vertreter müssen Klagen ebenso sorgfältig begründen wie Anwälte – sonst droht die Abweisung.


Fazit

Die soziale Untersuchungsmaxime verliert bei beruflicher Vertretung ihre „soziale Seite“. Wer im vereinfachten Verfahren obsiegen will, braucht eine präzise und vollständige Sachverhaltsdarstellung.

Styk & Danieli Rechtsberatung unterstützt Sie professionell bei arbeitsrechtlichen Klagen und Prozessführung – damit Ihre Ansprüche nicht an Formfehlern scheitern.


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Lohn trotz Führerausweisentzug? Bundesgericht stärkt Rechte erkrankter Arbeitnehmer


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In einem aktuellen Leitentscheid (4A_221/2025) beschäftigte sich das Bundesgericht mit der Frage: Hat ein alkoholkranker Servicetechniker Anspruch auf Lohn trotz Führerausweisentzug, wenn er betrunken einen Unfall verursacht?


Hintergrund dieser Fragestellung war folgender Sachverhalt:

Ein Servicetechniker verursachte mit 1.9 Promille einen Autounfall und verlor den Führerausweis. Kurz danach wurde eine weit fortgeschrittene Alkoholabhängigkeit mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert. Die Arbeitgeberin verweigerte dem Servicetechniker den Lohn. Dies mit der Begründung, er habe den Führerausweis selbstverschuldet verloren und sei beruflich zwingend darauf angewiesen. Der Arbeitgeber stellte sich also auf den Standpunkt, dass er aufgrund einer selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit des Servicetechnikers keinen Lohn bezahlen muss. 


Weshalb ist diese Frage rechtlich so interessant?

Vorliegend musste allgemein geklärt werden, ob es einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss Art. 324a Abs. 1 OR gibt, wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig sowohl unverschuldet als auch selbstverschuldet an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist. Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer zwar aufgrund seiner Alkoholsucht unverschuldet arbeitsunfähig aber gleichzeitig auch aufgrund seines selbstverschuldeten Führerausweisentzugs. 

Würde Art. 324a Abs. 1 OR so verstanden, dass eine unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung eine verschuldete Arbeitsverhinderung zu heilen vermag, so hätte dies weitreichende Auswirkungen. In diesem Fall hätten beispielsweise auch Personen, die infolge Verbüssung einer Freiheitsstrafe an der Arbeit verhindert seien, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, sofern sie sich während des Strafvollzugs psychologisch behandeln liessen oder im Strafvollzug anderweitig erkrankten. 

Das Bundesgericht stellte diesbezüglich aber klar, dass für die jeweilige Zeitperiode zu beurteilen ist, aus welchem Grund der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert ist und ob der jeweilige Grund als verschuldet oder unverschuldet zu gelten hat. Im Falle des inhaftierten Arbeitnehmers bedeutet dies: Erkrankt der Arbeitnehmer nach Antritt des Strafvollzugs, ändert die (unverschuldete) Krankheit nichts daran, dass er aufgrund des (verschuldeten) Freiheitsentzugs an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist.

So entschied das Bundesgericht also auch im Falle des Servicetechnikers, dass der Betroffene im Zeitpunkt des Unfalls bereits stark Alkoholabhängig war und aufgrund dieser unverschuldeten Erkrankung den Unfalls verursachte, der wiederum zum Entzug des Führerausweises führte. Die eigentliche Ursache für die Arbeitsunfähigkeit war also unverschuldet, womit der Servicetechniker einen Lohnanspruch hatte. 


Das Bundesgericht hielt also fest:

  • Die Alkoholsucht war die Hauptursache für den Unfall und damit auch für die Arbeitsunfähigkeit.
  • Der Führerausweisentzug war also nur Folge der unverschuldeten Krankheit und kein eigenständiger Grund der Arbeitsverhinderung.
  • Damit bleibt der Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR bestehen und der Servicetechniker hat Anspruch auf Lohn trotz Führerausweisentzug.

Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmende?

Liegt eine echte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, kann ein danebenstehender „selbstverschuldeter“ Faktor den Lohnanspruch nicht automatisch ausschliessen. Entscheidend ist, welche Ursache wirklich zur Arbeitsverhinderung führt. 

Im vorliegenden Fall war der «selbstverschuldete» Führerausweisentzug also nicht die Hauptursache für die Arbeitsverhinderung, sondern die zugrunde liegende Alkoholabhängigkeit. 

Auch wenn die Rechtslage also auf den ersten Blick klar erscheinen mag, lohnt es sich, eine solche Angelegenheit mit einem Spezialisten zu besprechen. Wir bei Styk & Danieli Rechtsberatung klären Sie gerne unkompliziert und kompetent über Ihre Rechte und Pflichten auf.


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