Arbeitsrechtliche Prozesse – Bundesgericht schränkt Pflicht zur Sachverhaltsabklärung ein
Im neuen Leitentscheid 4A_482/2024 vom 12. August 2025 stellt das Bundesgericht klar: Die soziale Untersuchungsmaxime gilt im Arbeitsrecht nur eingeschränkt, insbesondere in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 30’000, wenn die klagende Partei berufsmässig vertreten ist – auch wenn diese Vertretung nicht juristisch ausgebildet ist.
Der Fall in Kürze
Ein Arbeitnehmer verlangte rund CHF 8’000 für Reisezeiten und Spesen. Er wurde von einer gewerkschaftlichen Sekretärin vertreten. Da die Klage mangelhaft begründet war, wies das Arbeitsgericht sie ab, ohne weiter nachzufragen. Die Vorinstanz bestätigte dies – und das Bundesgericht ebenfalls.
Kernaussage des Bundesgerichts
- Gewerkschaftssekretäre gelten als beruflich qualifizierte Vertreter – gleichgestellt mit Anwälten.
- Wer sich so vertreten lässt, kann nicht darauf vertrauen, dass das Gericht fehlende Tatsachen automatisch ergänzt.
- Die soziale Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO) gilt zwar – aber nur zurückhaltend, fast wie im ordentlichen Verfahren.
- Hat die Klage gravierende Lücken und liefert die berufsmässige Vertretung keine Ergänzungen, muss das Gericht nicht nachhelfen.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Verbände?
Der Entscheid ist ein deutliches Signal: Die soziale Untersuchungsmaxime gilt im Arbeitsrecht nur eingeschränkt. Professionelle Vertretung bedeutet professionelle Anforderungen. Gewerkschaften, Verbände und andere berufsmässige Vertreter müssen Klagen ebenso sorgfältig begründen wie Anwälte – sonst droht die Abweisung.
Fazit
Die soziale Untersuchungsmaxime verliert bei beruflicher Vertretung ihre „soziale Seite“. Wer im vereinfachten Verfahren obsiegen will, braucht eine präzise und vollständige Sachverhaltsdarstellung.
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