Lohn trotz Führerausweisentzug? Bundesgericht stärkt Rechte erkrankter Arbeitnehmer
In einem aktuellen Leitentscheid (4A_221/2025) beschäftigte sich das Bundesgericht mit der Frage: Hat ein alkoholkranker Servicetechniker Anspruch auf Lohn trotz Führerausweisentzug, wenn er betrunken einen Unfall verursacht?
Hintergrund dieser Fragestellung war folgender Sachverhalt:
Ein Servicetechniker verursachte mit 1.9 Promille einen Autounfall und verlor den Führerausweis. Kurz danach wurde eine weit fortgeschrittene Alkoholabhängigkeit mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert. Die Arbeitgeberin verweigerte dem Servicetechniker den Lohn. Dies mit der Begründung, er habe den Führerausweis selbstverschuldet verloren und sei beruflich zwingend darauf angewiesen. Der Arbeitgeber stellte sich also auf den Standpunkt, dass er aufgrund einer selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit des Servicetechnikers keinen Lohn bezahlen muss.
Weshalb ist diese Frage rechtlich so interessant?
Vorliegend musste allgemein geklärt werden, ob es einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss Art. 324a Abs. 1 OR gibt, wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig sowohl unverschuldet als auch selbstverschuldet an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist. Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer zwar aufgrund seiner Alkoholsucht unverschuldet arbeitsunfähig aber gleichzeitig auch aufgrund seines selbstverschuldeten Führerausweisentzugs.
Würde Art. 324a Abs. 1 OR so verstanden, dass eine unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung eine verschuldete Arbeitsverhinderung zu heilen vermag, so hätte dies weitreichende Auswirkungen. In diesem Fall hätten beispielsweise auch Personen, die infolge Verbüssung einer Freiheitsstrafe an der Arbeit verhindert seien, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, sofern sie sich während des Strafvollzugs psychologisch behandeln liessen oder im Strafvollzug anderweitig erkrankten.
Das Bundesgericht stellte diesbezüglich aber klar, dass für die jeweilige Zeitperiode zu beurteilen ist, aus welchem Grund der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert ist und ob der jeweilige Grund als verschuldet oder unverschuldet zu gelten hat. Im Falle des inhaftierten Arbeitnehmers bedeutet dies: Erkrankt der Arbeitnehmer nach Antritt des Strafvollzugs, ändert die (unverschuldete) Krankheit nichts daran, dass er aufgrund des (verschuldeten) Freiheitsentzugs an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist.
So entschied das Bundesgericht also auch im Falle des Servicetechnikers, dass der Betroffene im Zeitpunkt des Unfalls bereits stark Alkoholabhängig war und aufgrund dieser unverschuldeten Erkrankung den Unfalls verursachte, der wiederum zum Entzug des Führerausweises führte. Die eigentliche Ursache für die Arbeitsunfähigkeit war also unverschuldet, womit der Servicetechniker einen Lohnanspruch hatte.
Das Bundesgericht hielt also fest:
- Die Alkoholsucht war die Hauptursache für den Unfall und damit auch für die Arbeitsunfähigkeit.
- Der Führerausweisentzug war also nur Folge der unverschuldeten Krankheit und kein eigenständiger Grund der Arbeitsverhinderung.
- Damit bleibt der Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR bestehen und der Servicetechniker hat Anspruch auf Lohn trotz Führerausweisentzug.
Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmende?
Liegt eine echte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, kann ein danebenstehender „selbstverschuldeter“ Faktor den Lohnanspruch nicht automatisch ausschliessen. Entscheidend ist, welche Ursache wirklich zur Arbeitsverhinderung führt.
Im vorliegenden Fall war der «selbstverschuldete» Führerausweisentzug also nicht die Hauptursache für die Arbeitsverhinderung, sondern die zugrunde liegende Alkoholabhängigkeit.
Auch wenn die Rechtslage also auf den ersten Blick klar erscheinen mag, lohnt es sich, eine solche Angelegenheit mit einem Spezialisten zu besprechen. Wir bei Styk & Danieli Rechtsberatung klären Sie gerne unkompliziert und kompetent über Ihre Rechte und Pflichten auf.